Häufige Fragen von zeitarbeitnehmern

Von Arbeitnehmerüberlassung und Personaldienstleister bis Zeitarbeit

1. Was bedeutet “Zeitarbeit”?

Als Angestellter eines Personaldienstleistungsunternehmens nimmt man kurzfristig bei dessen Kunden Dienste an. Meistens ist der Einsatz zeitlich begrenzt (z.B. während Urlaubsabwesenheit oder Krankheit der Mitarbeiter), daher der Name “Zeitarbeit”.

2. Was bedeutet “Arbeit auf Zeit”?

In der Regel ist man bei dem Personaldienstleister fest angestellt und bekommt nach Beendigung eines Einsatzes einen neuen Auftrag zugeteilt. Man wechselt also nur von Zeit zu Zeit das Kundenunternehmen, in dem man für eine vorab vereinbarte Zeit tätig wird.

3. Wer ist der Arbeitgeber?

Als Zeitarbeitnehmer ist man nicht beim Kundenunternehmen, in dem man tätig wird, angestellt. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem zuständigen Personaldienstleister, dieser ist also auch der Arbeitgeber.

4. Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit?

Eine Arbeitsvermittlung hat das Ziel, einen Arbeitnehmer für eine feste Stelle bei einem Unternehmen zu vermitteln. Der Zeitarbeitnehmer ist hingegen in mehreren, zeitlich begrenzten Einsätzen aktiv. Es kommt aber auch vor, dass diese Einsätze zu einer übernahme im Kundenunternehmen kommen (siehe unten).

5. Wie lange dauert der Einsatz bei Kunden?

Das kommt ganz auf den Kunden und dessen Nachfrage an. Der Einsatz kann wenige Stunden, einige Tage oder aber auch mehrere Wochen bzw. Monate umfassen. Je nachdem, ob nur ein kurzfristiger Ersatz gesucht wird oder langfristiger Personalbedarf besteht.

6. Ist man als Zeitarbeitnehmer sozialversichert?

Wie alle Beschäftigten, sind Zeitarbeitnehmer in der Sozialversicherung angemeldet und alle Beiträge werden abgeführt. Auch Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit etc. gelten wie in jeder anderen Branche.

7. Sind die Verdienste in der Zeitarbeit geringer?

Für die Zeitarbeit gelten Tarifverträge, die eine faire Entlohnung garantieren. Je nach Branche und Einsatzbereich sind auch Zuschläge möglich.

8. Wird das Gehalt auch in einsatzfreien Zeiten weitergezahlt?

Sollte sich einmal kein Einsatz beim Kundenunternehmen ergeben, erhält man weiter Gehalt. Bei vielen Personaldienstleistern werden solche einsatzfreien Zeiten über das Arbeitszeitkonto reguliert.

9. Ist Zeitarbeit auch geeignet, wenn man eigentlich eine Festanstellung sucht?

Oftmals werden Zeitarbeitnehmer, die sich während des Einsatzes im Kundenunternehmen bewähren, in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen. Arbeitnehmer, die auf der Suche nach einer Festanstellung sind, sind deshalb in der Zeitarbeit durchaus gut aufgehoben!

10. Wie lange darf man maximal in der Zeitarbeit tätig sein?

Ein Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister ist in der Regel unbefristet.

11. Welche Qualifikationen muss ich mitbringen?

Hohe Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit und ein gewisses Maß an Flexibilität sind die wesentlichsten Grundvoraussetzungen eines Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister wird sich bemühen, Einsätze entsprechend der Fähigkeiten und Qualifikationen des Arbeitnehmers zuzuweisen.

12. Welche Dokumente sollte man dem Personaldienstleister mit der Bewerbung vorlegen?

Ein überzeugendes Bewerbungsschreiben und ein chronologisch geordneter Lebenslauf sowie alle vorhandenen Abschlusszeugnisse (Schule / Berufsausbildung) sollten unbedingt eingereicht werden. Darüberhinaus sollte man alles vorlegen, was Qualifikationen deutlich macht: Zeugnisse über Praktika und Nebenjobs, Weiterbildungsnachweise, etc.

13. In welchen Branchen ist Zeitarbeit üblich?

Das Modell Zeitarbeit ist mittlerweile so erfolgreich, dass sehr viele Branchen darauf setzen, vor allem hat aber der Dienstleistungssektor die größten Zuwächse an Angeboten für Zeitarbeitnehmer.

14. Kann man als Student auch nur für begrenzte Zeit (Semesterferien) in der Zeitarbeit tätig werden?

Viele Studenten nutzen die Zeitarbeit, um zur Finanzierung Ihres Studiums beizutragen und Berufserfahrung zu sammeln. Erwähnt man bereits im Vorstellungsgespräch, dass man nur für begrenze Dauer tätig werden kann und beachtet man eventuelle Kündigungsfristen, steht der Tätigkeit als Student nichts im Wege.

15. Woran erkennt man seriöse Personaldienstleister?

Man sollte einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag ausgestellt bekommen. Der Personaldienstleister sollte eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen können.

16. Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Von einer “Arbeitnehmerüberlassung” (oder auch einem “Leiharbeitnehmerverhältnis”, von “Zeitarbeit” oder von “Arbeitskräfteverleih”) wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer einen bei sich angestellten Arbeitnehmer an einen anderen Unternehmer entleiht. Der verleihende Unternehmer wird in jenen Fällen als “Verleiher” bezeichnet, der verliehene Arbeitnehmer als “Leiharbeitnehmer”, der entleihende Unternehmer als “Entleiher”. Das Arbeitsverhältnis, welches zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossen worden ist, hat weiterhin Gültigkeit; zusätzlich muss sich der Leiharbeitnehmer aber auch den Weisungen des Entleihers fügen, denn diesem steht durch die Ausleihe ein Direktionsrecht zu. Demzufolge ist ein solches Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis als ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher, dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher anzusehen.

17. Was bedeutet gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung?

Um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben zu dürfen, bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung. Für diese gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Anwendung, welches im Jahre 1972 in Kraft trat. Durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurde es in den wesentlichen Punkten neu gefasst.

18. Was ist ein Klebeeffekt?

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Leiharbeitnehmer bei regelmäßigen Einsätzen im Unternehmen des Entleihers bewährt. Daraufhin kommt es häufig zu Übernahmeangeboten und einem Wechsel des Leiharbeiters. Dies wird als Klebeeffekt bezeichnet. In diesem Fall ist es möglich, dass der Verleiher eine Vermittlungsprovision verlangt. Dies lässt auch das AÜG gem. § 9 Nr. 3 zu und der BHG hat es mit seiner Entscheidung vom 7.12.2006 (Az.: III ZR 82/06) für zulässig erachtet, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in den AGB’s des Überlassungsvertrages zwischen Verleiher und Entleiher enthalten ist. Bislang ist jedoch noch nicht entschieden, wie hoch eine i.S.v. § 9 Nr. 3 AÜG “angemessene” Vergütungsprovision sein darf, durchaus üblich sind bis zu drei Monatsgehältern.